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   LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 2-03 O 3/20   

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LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 2-03 O 3/20 (https://dejure.org/2020,48517)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.05.2020 - 2-03 O 3/20 (https://dejure.org/2020,48517)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 2-03 O 3/20 (https://dejure.org/2020,48517)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Im Hinblick auf die Berichterstattung über ein Strafverfahren hat der BGH die Anforderungen weiter konkretisiert und insbesondere die Bedeutung der Unschuldsvermutung herausgestellt (BGH GRUR 2019, 1084 - Staranwalt).

    So sei in der Rechtsprechung von BGH, BVerfG und EGMR anerkannt, dass für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein noch laufendes Strafverfahren im Rahmen der Abwägung auch die für den Beschuldigten streitende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen sei (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 - Staranwalt m.w.N.).

    Ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 - Staranwalt m.w.N.).

    Oftmals könne im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 - Staranwalt m.w.N.; BGH AfP 2020, 143 Rn. 44 m.w.N. - Wirtschaftsstrafverteidiger).

    Dies sei allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 - Staranwalt m.w.N.; BGH AfP 2020, 143 Rn. 44 m.w.N. - Wirtschaftsstrafverteidiger).

    Auf der anderen Seite beinhalte der Vorwurf eines Sexualverbrechens die Gefahr erheblicher sozialer Missachtung schon vor einer Verurteilung (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 44 - Staranwalt).

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 504/18

    Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. nur BGH NJW 2019, 1881 Rn. 14 - Steuerberater; BGH GRUR 2020, 555 Rn. 15 - Medizintouristen; BGH AfP 2020, 143 Rn. 20 - Wirtschaftsstrafverteidiger).

    Die Bedeutung der Unschuldsvermutung hat der BGH kürzlich in einem Verfahren zu einer Berichterstattung erneut bekräftigt (BGH GRUR 2020, 555 - Medizintouristen).

    Im dortigen Fall einer Berichterstattung über die Vermietung von Wohnraum unter Verstoß bereits vorliegende gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an sogenannte "Medizintouristen" hat der BGH die Maßgeblichkeit des öffentlichen Interesses erneut betont (BGH GRUR 2020, 555 Rn. 15 - Medizintouristen m.w.N.).

    Allerdings hat der BGH weiter herausgestellt, dass die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung der dortigen Kläger eher gering anzusehen sei, weil es gerade nicht um den Bericht über ein Strafverfahren ging und sich die dortigen Kläger dementsprechend nicht auf die Unschuldsvermutung berufen konnten (BGH GRUR 2020, 555 Rn. 18 f. - Medizintouristen).

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17 - sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. nur BGH NJW 2019, 1881 Rn. 14 - Steuerberater; BGH GRUR 2020, 555 Rn. 15 - Medizintouristen; BGH AfP 2020, 143 Rn. 20 - Wirtschaftsstrafverteidiger).

    Allerdings sei der dortige Kläger nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen und das Informationsinteresse rühre auch nicht etwa aus seiner Stellung oder Funktion in der Öffentlichkeit oder aus etwaigen Auswirkungen seiner Tat auf die Öffentlichkeit oder auf deren Vertrauen in seine Integrität wie z.B. bei einem Steuerberater und Landtagsabgeordneten als Volksvertreter (BGH GRUR 2019, 657 Rn. 18 - Strafverfahren gegen Steuerberater), dem Chefjustiziar einer überwiegend von der öffentlichen Hand gehaltenen Bank (BGH GRUR 2015, 96 Rn. 24 - Chefjustiziar) oder einem Manager eines großen Wirtschaftsunternehmens (BGH GRUR 2013, 94 Rn. 19 f. - Gazprom-Manager).

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18

    Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. nur BGH NJW 2019, 1881 Rn. 14 - Steuerberater; BGH GRUR 2020, 555 Rn. 15 - Medizintouristen; BGH AfP 2020, 143 Rn. 20 - Wirtschaftsstrafverteidiger).

    Oftmals könne im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 - Staranwalt m.w.N.; BGH AfP 2020, 143 Rn. 44 m.w.N. - Wirtschaftsstrafverteidiger).

    Dies sei allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 - Staranwalt m.w.N.; BGH AfP 2020, 143 Rn. 44 m.w.N. - Wirtschaftsstrafverteidiger).

  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15

    Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Geschützt ist das Recht auch bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich der Sozial- und Privatsphäre angehören (BGH NJW-RR 2007, 619; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 1381 Rn. 26 - Pick-Up-Artist).

    Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 - Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26).

    Hierbei ist auch zu fragen, ob der Betroffene zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 1381 Rn. 37 - Pickup-Artist).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Es ist daher zumindest erforderlich, dass erkenntlich wird, dass die Sachlage offen ist, der Verdacht nicht erwiesen ist (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 55; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 154, 161; vgl. auch Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 210) und im Ergebnis nicht mehr für als gegen seine Richtigkeit spricht (BGH NJW 2000, 1036 - Namensnennung; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 55 m.w.N.).

    Presseveröffentlichungen über die Straftat oder den Verdacht einer Straftat unter Namensnennung oder Bildnisveröffentlichung belasten das Persönlichkeitsrecht des Täters bzw. Tatverdächtigen schwer (BVerfGE 35, 202, 226 - Lebach; BGHZ 143, 199, 203 - Sticheleien von Horaz; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 205).

    Auf Namensnennung ist zu verzichten, wenn dem Informationsinteresse auch ohne sie entsprochen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 1 BvR 152/01, 1 BvR 160/04, BeckRS 2012, 56239; BGHZ 24, 200 - Spätheimkehrer; BGHZ 143, 199, 203 - Sticheleien von Horaz; BGH NJW 1994, 1950, 1952 - Ermittlungsverfahren; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177).

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 - Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.).

    Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde.

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 386/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Anspruch eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Bei der identifizierenden Berichterstattung betroffen ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 2015, 776 Rn. 9; BGH NJW 2017, 1550 Rn. 9 - Michael Schumacher).

    Dass die Äußerung die berufliche Sphäre des Betroffenen tangiert, steht der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (BGH NJW 2015, 776 Rn. 9).

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Geschützt ist das Recht auch bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich der Sozial- und Privatsphäre angehören (BGH NJW-RR 2007, 619; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 1381 Rn. 26 - Pick-Up-Artist).

    Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH NJW-RR 2007, 619 Rn. 13 f. m.w.N.).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 3487/14

    Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich

  • OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16

    Internetpranger

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

  • LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18

    Zur Frage der Selbstöffnung des Betroffenen bei einem Gegenangriff.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02

    Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • BVerfG, 19.10.2006 - 1 BvR 152/01

    Zu Sorgfaltsanforderungen bei Verdachtsberichterstattung unter namentlicher

  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 564/14

    Unterlassungsanspruch eines im öffentlichen Interesse stehenden Prominenten

  • OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 16 U 139/20

    Identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren

    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2020, Az. 2-03 O 3/20, abgeändert.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2020, Az. 2-03 O 3/20, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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